Transfergesellschaft (§ 111 SGB III)

„… keine „Parkstationen“, sondern wichtige Zeiten für persönliche und damit berufliche Entwicklung.“

Transfergesellschaft (§ 111 SGB III)

Transfergesellschaften in unserem Sinne sind keine „Parkstationen“, sondern wichtige Zeiten für persönliche und damit berufliche Entwicklung.“ Sie bieten Möglichkeiten, die bisherigen beruflichen und persönlichen Situationen zu reflektieren, sich ggf. grundlegend und individuell neu zu orientieren.

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen einer Transfergesellschaft oder anderer beruflicher Transferleistungen werden im Transfer-Sozialplan oder der oder den Betriebsvereinbarungen von den Betriebsparteien festgelegt. Insbesondere betrifft dieses die Laufzeit der Arbeitsverträge in der Transfergesellschaft, die Höhe der möglichen Aufzahlung auf das Kurzarbeitergeld, die Berechnung von sog. „Sprinterprämien“ bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Qualifizierungsbudgets sowie weitere Rahmenbedingungen und Leistungen der Transfergesellschaft.

Bei einer Transfergesellschaft erfolgt entgegen der zuvor beschriebenen Variante „Transferagentur” ein Arbeitgeberwechsel. Die Mitarbeiter beenden wirksam per Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber und begründen zeitgleich ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft („Dreiseitiger Vertrag”, da 3 Vertragsparteien).

Die Laufzeit des Vertrages ist dabei aus leistungsrechtlicher Notwendigkeit mindestens genauso lang oder länger als die ursprüngliche auslaufende Kündigungsfrist und beträgt höchstens 12 Monate.

Inhalte der Arbeitsverträge vor dem Hintergrund der Transfer- Kurzarbeit „0“ ist dezidiert die berufliche Neuorientierung und ggf. gezielte fachliche und persönliche Qualifizierung (auch betriebliche Fortbildung) sowie laufende Transferberater/Coaching bei Bewerbung und Vermittlung mit dem Ziel einer qualifizierten und weiterentwickelnden Beschäftigungsaufnahme oder anderer individuell definierter Ziele.

In der Regel belaufen sich die Bezüge in der Transfergesellschaft auf 80 – 90 % der vorherigen Netto-Bezüge. Diese werden von der Transfergesellschaft direkt ausgezahlt. Sie setzen sich zusammen aus dem Betrag des Transfer-Kurzarbeitergeldes der Arbeitsagentur nach § 111 SGB III und einer Aufzahlung auf diesen Betrag.

Die Transfergesellschaft zahlt ebenso im Rahmen der Kurzarbeitergeld- Bestimmungen die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung) und nimmt auch sonst als (Übergangs-) Arbeitgeber die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag wahr.

Unsere Praxis

Der Großteil der von uns mit Transfer- und Outplacement-Programmen begleiteten Menschen bestätigt eine wesentliche persönliche Entwicklung und findet auf diesem Weg qualifizierte und weiterführende Beschäftigung sowie nachhaltige berufliche und persönliche Entwicklung.

„An kaum einer anderen Stelle in der Wirtschaft werden größere menschliche oder materielle Werte zerschlagen oder eben erhalten, geht es doch um das Vertrauen der Menschen zu sich und zu ihrem Wert.“

Durch die in unserem Ansatz obligatorische, nachlaufende Unterstützung auch nach dem formalen Ende einer Transfergesellschaft gelingt in der Regel die qualifizierte Beschäftigungsaufnahme bzw. individuell definierte Zielerreichung stets für sämtliche Mitarbeiter.